1. Im Rahmen dieses Vertrages werden personenbezogene Daten der Patientin wie auch der
Kinder von der Hebamme erhoben, verarbeitet und genutzt. Diese Daten werden in
elektronischer und nicht elektronischer Form gespeichert. Neben Angaben zur Person und
sozialem Status (Name, Adresse, Kostenträger usw.) gehören hier insbesondere die für die
Behandlung notwendigen medizinischen Befunde. Der Umgang mit diesen Daten erfolgt
lediglich in dem Umfang, soweit es für die Erbringung, Abrechnung, Dokumentation und
Archivierung gemäß der jeweilige Berufsordnung nennen (Abkürzung) in der jeweils gültigen
Fassung oder Sicherung der Qualität der Hilfeleistung der Hebamme erforderlich ist. Die
Hebamme erfüllt die Voraussetzungen für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten
entsprechend Art. 9 Abs. 3 DSGVO.
2. Die Daten werden grundsätzlich nur an Dritte übermittelt, wenn die Patientin einwilligt oder
hierfür eine gesetzliche Grundlage / Verpflichtung besteht, was insbesondere in folgenden
Konstellationen der Fall ist.
2.1 Die Hebamme unterliegt auch gegenüber anderen, an der Behandlung beteiligten
Personen (z.B. Ärztinnen / Ärzte) der Schweigepflicht. Die medizinisch erforderlichen
Daten wird die Hebamme jedoch mit diesen Personen austauschen, sofern die
Patientin hiermit einverstanden ist oder eine Notsituation es erfordert, insbesondere,
wenn die Patientin nicht ansprechbar und weitere Hilfe dringlich ist.
2.2 Die Abrechnung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern, insbesondere den
Krankenkassen, erfolgt direkt diesen gegenüber mittels elektronischer
Datenübertragung gemäß §§ 301a Abs. 1, 302 Abs. 1 SGB V.
Entsprechendes gilt für die Abrechnung gegenüber der Versicherten selbst auch!
2.3 Untersuchungen von Körpermaterial, Screenings usw. werden nicht von der
Hebamme durchgeführt. Dazu beauftragt die Hebamme namens der Versicherten
geeignete Laborärztinnen / Laborärzte oder ein geeignetes medizinisches Labor.
3. Die Daten der Versicherten werden solange gespeichert, bis die hebammenhilfliche Betreuung
abgeschlossen und abgerechnet ist. Nach Abschluss der hebammenhilflichen Betreuung
entstehen steuer- und berufsrechtliche Aufbewahrungspflichten für die Hebamme. In beiden
Fällen müssen entsprechende Nachweise mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden. Für die
Aufbewahrungsdauer der Behandlungsunterlagen gilt § 5 Abs. 4.
4. Sofern die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, hat die Versicherte ein Recht auf
Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSG0VO), Löschung (Art. 17 DSGVO) oder
Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten (Art. 18 DSGVO). Die Versicherte wird darauf
hingewiesen, dass im Fall der Verweigerung der Datenverarbeitung eine Erfüllung des
Behandlungsvertrages unter Umständen nicht möglich ist. Für diesen Fall besteht kein Anspruch
auf Erfüllung der in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen. Darüber hinaus kann der
Versicherten gegebenenfalls ein Widerspruchsrecht gegen diese Verarbeitung (Art. 21 DSGVO)
zustehen. Den Widerspruch kann die Versicherte jederzeit formlos gegenüber der Hebamme
erklären. Die Versicherte hat zudem gemäß Art. 77 DSGVO die Möglichkeit, Beschwerden bei der
zuständigen Landesdatenschutzbehörde zu erheben.