Datenschutz

1. Im Rahmen dieses Vertrages werden personenbezogene Daten der Patientin wie auch der 
Kinder von der Hebamme erhoben, verarbeitet und genutzt. Diese Daten werden in 
elektronischer und nicht elektronischer Form gespeichert. Neben Angaben zur Person und 
sozialem Status (Name, Adresse, Kostenträger usw.) gehören hier insbesondere die für die 
Behandlung notwendigen medizinischen Befunde. Der Umgang mit diesen Daten erfolgt 
lediglich in dem Umfang, soweit es für die Erbringung, Abrechnung, Dokumentation und 
Archivierung gemäß der jeweilige Berufsordnung nennen (Abkürzung) in der jeweils gültigen 
Fassung oder Sicherung der Qualität der Hilfeleistung der Hebamme erforderlich ist. Die 
Hebamme erfüllt die Voraussetzungen für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten 
entsprechend Art. 9 Abs. 3 DSGVO. 


2. Die Daten werden grundsätzlich nur an Dritte übermittelt, wenn die Patientin einwilligt oder 
hierfür eine gesetzliche Grundlage / Verpflichtung besteht, was insbesondere in folgenden 
Konstellationen der Fall ist.

2.1 Die Hebamme unterliegt auch gegenüber anderen, an der Behandlung beteiligten 
Personen (z.B. Ärztinnen / Ärzte) der Schweigepflicht. Die medizinisch erforderlichen 
Daten wird die Hebamme jedoch mit diesen Personen austauschen, sofern die 
Patientin hiermit einverstanden ist oder eine Notsituation es erfordert, insbesondere, 
wenn die Patientin nicht ansprechbar und weitere Hilfe dringlich ist.
2.2 Die Abrechnung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern, insbesondere den 
Krankenkassen, erfolgt direkt diesen gegenüber mittels elektronischer 
Datenübertragung gemäß §§ 301a Abs. 1, 302 Abs. 1 SGB V. 


Entsprechendes gilt für die Abrechnung gegenüber der Versicherten selbst auch!


2.3 Untersuchungen von Körpermaterial, Screenings usw. werden nicht von der 
Hebamme durchgeführt. Dazu beauftragt die Hebamme namens der Versicherten 
geeignete Laborärztinnen / Laborärzte oder ein geeignetes medizinisches Labor.


3. Die Daten der Versicherten werden solange gespeichert, bis die hebammenhilfliche Betreuung 
abgeschlossen und abgerechnet ist. Nach Abschluss der hebammenhilflichen Betreuung 
entstehen steuer- und berufsrechtliche Aufbewahrungspflichten für die Hebamme. In beiden 
Fällen müssen entsprechende Nachweise mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden. Für die 
Aufbewahrungsdauer der Behandlungsunterlagen gilt § 5 Abs. 4.


4. Sofern die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, hat die Versicherte ein Recht auf 
Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSG0VO), Löschung (Art. 17 DSGVO) oder 
Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten (Art. 18 DSGVO). Die Versicherte wird darauf 
hingewiesen, dass im Fall der Verweigerung der Datenverarbeitung eine Erfüllung des 
Behandlungsvertrages unter Umständen nicht möglich ist. Für diesen Fall besteht kein Anspruch 
auf Erfüllung der in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen. Darüber hinaus kann der 
Versicherten gegebenenfalls ein Widerspruchsrecht gegen diese Verarbeitung (Art. 21 DSGVO) 
zustehen. Den Widerspruch kann die Versicherte jederzeit formlos gegenüber der Hebamme 
erklären. Die Versicherte hat zudem gemäß Art. 77 DSGVO die Möglichkeit, Beschwerden bei der 
zuständigen Landesdatenschutzbehörde zu erheben.